19.04.2024

Renovierungsarbeiten nach dem Wasserschaden

 

09. Januar 2024

Neue Mitgliedsbeiträge ab 2024

 

 

 

09. Januar 2024

Artikel in der Donauwörther Zeitung

 

 

01. Januar 2024

 

 

29. Dezember 2023

Artikel in myheimat Donauwörth


VSC – Jahreshauptversammlung

2023 war ein Jahr mit vielen Herausforderungen für den VSC, doch man blickt zuversichtlich in die Zukunft.

 

(v.l.n.r.) 1. Vorsitzender Rüdiger Schwarz, Franz Bäuerle, Franz Duffek, Alfred Kundinger, Ehrenausschussvorsitzender Niklas Scheuerer

 

 

(rog) Am Montag, den 18.12.2023 fand im Gasthaus Mäxle die Jahreshauptversammlung des größten Donauwörther Sportvereins statt. Qualifikation von Trainern und deren Förderung standen im Vordergrund.

Roland Pickhard, Kreisvorsitzender des BLSV, lobt die Vereinsarbeit.
Nach einer kurzen Begrüßung durch den Vorsitzenden Rüdiger Schwarz richtete Kreisvorsitzender des BLSV, Roland Pickhard, ein Grußwort an die Versammlung. Er fand dabei viel Lob für den VSC und betonte, dass sein Heimatverein heute mit seinen ca. 1.300 Mitgliedern zu den größten und auch zu den erfolgreichsten Sportvereinen im Landkreis zählt und er genießt, dank seiner engagierten Vereinsarbeit, im Sportleben große Anerkennung.
Im Anschluss gedachte man mit einer Schweigeminute den verstorbenen Mitgliedern.

Wieder steigende Mitgliederzahlen.
Aufgrund der Pandemie verlor der VSC rund 250 Mitglieder. Erfreulicherweise nehmen die Anmeldungen wieder stetig zu, so dass es aktuell knapp über 1.300 Mitglieder sind. Diese gliedern sich in 26% Kinder unter 13 Jahren, in 18% Jugendliche und 56% Erwachsene. Der Zuwachs ist vor allem bei den Jüngsten zu verzeichnen.

Trainer sind das Fundament eines Vereines.
Mit Stolz berichtete Schwarz von insgesamt 65 Trainern, die im Jahr 2023 rund 6.000 Übungseinheiten abgeleistet haben. Ein großer Teil davon wurde hier im Kinder- und Jugendbereich geleistet! Derzeit können 35 Übungsleiter eine Lizenz vorweisen und das erklärte Ziel der Vorstandschaft und der Abteilungsleiter ist es, den Anteil an lizenzierten Trainern zu erhöhen. Anreiz soll dadurch geschaffen werden, dass zum einen die Ausbildung zum C-Trainer bezuschusst wird und die Pauschalen für eine Trainingseinheit deutlich angehoben worden sind. Schwarz dankte den Übungsleitern und auch den unzähligen weiteren Helfern im Verein, die sich Woche für Woche für den VSC engagieren. Auch den Vorstandsmitgliedern, den Abteilungsleitern, den Kas-sierern und alle anderen Funktionäre dankte er für ihren unermüdlichen Einsatz. Dank zollte Schwarz der Stadt Donauwörth, dem Landkreis Donau-Ries, der Sparkasse Donauwörth sowie der RVB Donauwörth für die stete finanzielle wie materielle Unterstützung.

Sanierungsarbeiten im Vereinsheim stehen kurz vor dem Abschluss.
In seinem Bericht stellte Schwarz die Situation rund um das Vereinsheim dar. Er zeigte auf, welche Maßnahmen bereits erledigt worden sind und mit welcher Unwegsamkeit gekämpft werden musste, um den heutigen Stand erreichen zu können. Aufgrund der langen Schließung der Stauferstuben muss eine Neuabnahme durchgeführt werden. Zertifikate für die Küche, den Speiseaufzug, die Heizungs- und Lüftungsanlage, die Brandmeldeanlage, die Rauchmelder, den Kamin, den Schankbalken, die Getränkeleitungen, die Kühlräume, die Kühlaggregate und die Dunstabzugshauben liegen mittlerweile vor. An 13 Stellen wurden Ende November Wasserproben genommen, die auf Keime, Bakterien und Legionellen untersucht werden. Das Ergebnis der Kaltwasserproben war ohne Befund. Das Ergebnis der Warmwasserproben steht noch aus. Wenn der Befund negativ ist, kann die Endabnahme durch die Behörden vorgenommen werden, um die finale Freigabe zu erwirken.

Finanzielle Entwicklung trotz einem Minus zufriedenstellend.
Die Schatzmeisterin Petra Schwarz berichtete von einem zufriedenstellenden Geschäftsjahr 2022, auch wenn mit einem leichten Minus abgeschlossen wurde. Grund hierfür sind die fehlenden Pachteinnahmen und die Vorauszahlung der Steuern wegen Vorsteuerabzugsfähigkeit. Das Minus konnte bereits im Januar 2023 ausgeglichen werden. Der größte Teil der Ausgaben mit über 125.000 Euro floss in den laufenden Sportbetrieb, wo er auch sinnvoll investiert ist. Für die Kassenprüfer lobte Karl Stix vor allem das Engagement der Schatzmeisterin und die Kassenführung der Geschäftsstelle. Auch den Abteilungskassierern sprach er Lob aus und bestätigte der Vereinsführung insgesamt eine äußerst umsichtige und sparsame Haushaltsführung. Die anwesenden Mitglieder entlasteten anschließend ohne Gegenstimme die komplette Vorstandschaft. Schwarz bedankte sich bei allen, die zu diesem Ergebnis beigetragen haben.

Haushalt 2023 zeigt Preissteigerungen in allen Bereichen auf.
Ob BLSV-Abgaben, Versicherungen, Steuerkanzlei oder andere Rubriken, alle hatten eins gemeinsam: Kostensteigerungen. Die Schatzmeisterin konnte trotzdem einen ausgeglichenen Haushaltsplan präsentieren, der ohne Gegenstimme angenommen wurde. An dem Plan, im Jahr 2026 alle Bankdarlehen bedient zu haben, kann weiterhin festgehalten werden.

Mitgliederbeitrag.
Den Anspruch, mehr Qualität durch ausgebildete Trainer gerecht zu werden, findet natürlich einen spürbaren Niederschlag in der Bilanz. Da diese Mehrausgaben direkt den Mitgliedern zugutekommt und unter der Berücksichtigung, dass die letzte Erhöhung des Mitgliedsbeitrages 15 Jahre zurück liegt, beschloss die Mitgliederversammlung mit nur einer Gegenstimme und drei Enthaltungen eine entsprechende Anpassung.

Vier Mitglieder 75 Jahre im VSC.
Zum Abschluss der Jahreshauptversammlung standen die Ehrungen auf der Tagesordnung. 17 Mitglieder konnten auf Grund ihrer langjährigen Vereinstreue ausgezeichnet werden. Sibylle Lutzkat wurde für ihr besonderes Engagement in mehreren führenden Positionen mit einer Ehrenurkunde in Gold ausgezeichnet.

Für 75 Jahre Mitgliedschaft: Franz Bäuerle, Alfred Biberacher, Franz Duffek, Alfred Kundinger
Für 70 Jahre Mitgliedschaft: Helmut Rattenbacher
Für 60 Jahre Mitgliedschaft: Heinz-Jürgen Benaczek
Für 50 Jahre Mitgliedschaft: Armin Neudert, Dieter Scheuerer
Für 40 Jahre Mitgliedschaft: Josef Grob
Für 25 Jahre Mitgliedschaft: Niklas Blachnik, Mirjam Drachsler, Reinhold Fleischmann, Thorsten Gerstl, Eugen Gritsch, Richard Lodermeier, Natalie Seliger, Stefanie Stöckle

Sibylle Lutzkat 

 

Armin Neudert

 

 

 

24. Dezember 2023

 

 

 

03. Dezember 2023

 

 

 

01.12.2023

 

 

 

05. Juni 2023

 

 

21. Dezember2022

 

 

07. Dezember 2022
von Günther Gierak

Es geht wieder aufwärts beim VSC: Führungsriege um Rüdiger Schwarz bestätigt

 

​​​​​​​Am vergangenen Montag fand aufgrund der noch laufenden Sanierungsarbeiten in den VSC-Stauferstuben die Jahreshauptversammlung des größten Donauwörther Sportvereins im Bistro „Mäxle“ statt.

Der VSC Vorsitzende Rüdiger Schwarz freute sich über einen gut gefüllten Saal von interessierten Mitgliedern u.a. seitens des BLSV den Kreisvorsitzenden Roland Pickhard herzlich begrüßen zu dürfen. In seinem Grußwort dankte Pickhard dem VSC für die hervorragende Arbeit. Er betonte dabei, dass der VSC neben der Pflege und Förderung des Sports einen großen Wert auf die Nachwuchsarbeit lege. Mit einem Anteil von 67 % im Bereich Kinder und Jugend ist der Verein unverzichtbar für die Erziehung junger Menschen in seinem Einzugsgebiet.

Es geht wieder aufwärts

Bevor Rüdiger Schwarz zur Tagesordnung überging, gedachte die VSC-Familie der seit der letzten Hauptversammlung verstorbenen Mitglieder.

Und auch zu Beginn seines Berichtes konnte Schwarz nicht viel Positives in seinem Rückblick berichten. Zum einen musste das Vereinsleben ab Anfang 2020 bedingt durch die Pandemie nahezu eingestellt werden. Hallen wie auch die Freiluftanlagen waren gesperrt, Mannschaftstraining untersagt Wettkämpfe wurden unterbrochen bzw. größtenteils sogar ganz abgesagt. Aufgrund der Lockdowns 2020 war an einen Vereinssport nicht zu denken. Zwar verbesserte sich die Situation im Sommer, doch bedingt durch den zweiten Lockdown im Spätherbst, der sich bis zum Frühjahr 2021 hinzog, erfolgte erneut ein nahezu kompletter Ausfall des Vereinssports. Dies führte logischerweise auch zu einem kontinuierlichen Mitgliederrückgang. (2020 – 108, 2021 – 122). Insgesamt zählt der VSC aktuell 1.296 Mitglieder, wobei seit Jahresbeginn wieder ein leichter Anstieg zu verzeichnen ist.

Eine fast schon unendliche Geschichte

Als wenn nicht der Lockdown in Verbindung mit Corona schon schlimm genug für alle Sportler war, so traf es den VSC mit den aufgetretenen Wasserschäden am Vereinsheim gleich doppelt. Man stellte zunächst einen erheblichen Wasserschaden im Bereich der Kegelbahn fest, was zur Folge hatte, dass dieser Bereich komplett ausgebaut und teilweise sogar die Wände bis zu einer Höhe von einem Meter saniert werden mussten. Als wenn dies nicht genug gewesen wäre, so stellte man im Bereich der Gastronomie fest, dass auch hier ein zweiter Wasserschaden vorlag. Das Ziel einer Öffnung des Lokals Anfang 2022 musste in die Ferne rücken. Auf Grund eines Schadens lief längere Zeit Wasser in den Boden, was zur Folge hatte, dass der komplette Küchenboden unterspült war und saniert werden musste. In der Zwischenzeit hatte sich der Pächter im wahrsten Sinne des Wortes „aus dem Staub“ gemacht und dabei sogar VSC-Eigentum entwendet. Seitens des VSC wurde Strafanzeige gestellt und das Verfahren läuft inzwischen.

Davon hat sich die Vorstandschaft, an der Spitze die beiden Vorsitzenden, aber nicht mürbe machen lassen. Allerdings durfte man, die DZ berichtete bereits ausführlich über die Situation, damit nicht an die Öffentlichkeit.

Ehrenamtliche das Rückgrat des VSC

Rüdiger Schwarz lobte, wie bereits Kreisvorsitzender Roland Pickhard, die stete Unterstützung seines Teams und dankte allen ehrenamtlich Tätigen für ihren unverzichtbaren Dienst an und für unsere Gesellschaft und im speziellen Fall für den VSC Donauwörth. In seinen Ausführungen betonte der Vorsitzende die wichtige Aufgabe gerade für den Nachwuchs. Kinder lernen in einem Verein füreinander einzustehen, sich zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen. Jeder der ehrenamtlich tätig ist, macht mit seiner Arbeit die Welt ein klein bisschen besser.

Gut aufgestellt bei Übungsleitern

Mit Stolz berichtete Schwarz von 35 lizenzierten Übungsleitern zzgl. 27 freien Mitarbeitern, verteilt auf alle Abteilungen des Vereins, die im Schnitt der letzten Jahre, trotz der Einschränkungen, jährlich ca. 4.000 Stunden ehrenamtlich Sportler trainierten. Ein großer Teil davon wurde hier im Kinder- und Jugendbereich geleistet! Er dankte aber auch den unzähligen weiteren Helfern im Verein, die sich Woche für Woche für den VSC engagieren. Dieses ehrenamtliche Engagement darf man ohne Einschränkungen als Rückgrat der Gesellschaft titulieren. Dank zollte Schwarz der Stadt Donauwörth, dem Landkreis Donau-Ries, der Sparkasse Donauwörth sowie der RVB Donauwörth für die stete finanzielle Unterstützung.

Positive finanzielle Entwicklung

Schatzmeisterin Petra Schwarz berichtete von zufriedenstellenden Geschäftsjahren (2019 bis 2021), die trotz aller Krisen, die der VSC in den letzten drei Jahren bewältigen musste, von Corona bis hin zu den Schäden am Vereinsheim, mit schwarzen Zahlen abgeschlossen werden konnten. Für die verhinderten Kassenprüfer verlas Roland Pickhard dann den Prüfungsbericht von Karl Stix und Josef Reinhardt. Diese lobten die Kassenführung der Geschäftsstelle sowie aller Abteilungskassiere und bestätigten der Vereinsführung insgesamt eine äußerst umsichtige und sparsame Haushaltsführung. Die anwesenden Mitglieder entlasteten anschließend ohne Gegenstimme die komplette Vorstandschaft. Schwarz bedankte sich bei allen, die zu diesem Ergebnis beigetragen haben.

Rüdiger Schwarz weiterhin VSC-Vorsitzender

Die Durchführung der Neuwahlen der Vorstandschaft führte unter Wahlvorstand Roland Pickhard zu folgendem Ergebnis:

Erster Vorsitzender – Rüdiger Schwarz, zweiter Vorsitzender/Schriftführer – Gottfried Funk, dritter Vorsitzender – Renè Hackert, Schatzmeisterin – Petra Schwarz, Ehrenausschussvorsitzender – Niklas Scheuerer, Kassenprüfer – Josef Reinhardt und Karl Stix.

Positive Tendenz auch im Haushalt 2022

Die sparsame Vereinsführung spiegelt sich auch im Haushalt 2022 wider, der ohne Gegenstimme mit einem Gesamtvolumen von rund 110.000 € angenommen wurde. Schatzmeisterin Petra Schwarz berichtete, dass trotz der äußerst schwierigen Lage der letzten drei Jahre von einer positiven Entwicklung gesprochen werden kann. Aktuell gehe man davon aus, dass der VSC spätestens 2026 seine Bankschulden, resultierend aus dem Bau des Vereinsheims, getilgt habe. Ferner, so der Vorsitzende, habe man für 2023 bereits eine Erhöhung der Übungsleiterförderung beschlossen.

Drei Mitglieder 70 Jahre im VSC

Zum Abschluss der Jahreshauptversammlung standen die Ehrungen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 auf der Tagesordnung, die von dem neugewählten Vorsitzenden des Ehrenausschusses Niklas Scheuerer durchgeführt wurden. Ehrungen erhielten dabei 25 Mitglieder für 25 Jahre, 20 Mitglieder für 40 Jahre, 17 Mitglieder für 50 Jahre sowie jeweils zwei Mitglieder für 60 Jahre bzw. vier Mitglieder für 70 Jahre im VSC.

Überraschung für Petra Schwarz

Es sah so aus, als würden die Ehrungen bereits zu Ende sein, da bat der Vorsitzende seine Schatzmeisterin zu sich. Er bedankte sich bei ihr für den in den letzten beiden Jahren geleisteten unermüdlichen Einsatz als Bauleiterin für die Sanierung. Hätte man Petra Schwarz nicht gehabt, hätte der VSC auf jeden Fall einen externen Bauleiter engagieren müssen. Sie opferte ihre gesamte Freizeit der Sanierungsmaßnahme, beginnend bei den Baugesprächen mit den Fachfirmen, Ausschreibungen, Verhandlungen mit den Versicherungen und Gutachtern usw. Aus diesem Grunde durfte Rüdiger Schwarz seiner Schatzmeisterin unter dem Applaus der Mitglieder die höchste Auszeichnung die der VSC zu vergeben hat, die Urkunde und Plakette in Gold verleihen.

Der auf Grund anderer Termine erst kurz vor Ende der Jahreshauptversammlung dazu gestoßene Oberbürgermeister Jürgen Sorré bedankte sich zum Ende der Sitzung beim VSC für seine hervorragende Arbeit zum Wohle des Donauwörther Sports.

Ehrungen:

BSLV für langjährige Mitgliedschaft: Franz Duffek, Karl Vogel, Günter Blessing

Für 70 Jahre Mitgliedschaft: Günter Blessing, Rudolf Härpfer, Werner Stamm

Für 60 Jahre: Günther Gierak, Heribert Kollmann

Für 50 Jahre: Rosemarie Döhr, Norbert Gayr, Ulrich Gerstenmeyer, Walter Grob, Bernhard Hackenberg, Herwig Heide, Dr. Thomas Hofer, Stefan Leinfelder, Wolfang Meier, Viktoria Moll, Hans Obermaier, Petra Olthues, Eva Natterer, Franz Ried, Christoph Seidel, Hildegard Starek, Heinz Witka

Für 40 Jahre: Karin Friedl, Gottfried Funk, Ursula Funk, Adolf Färber, Roswitha Färber, Dr. Alfred Kunz, Monika Laub, Kurt Liebhäuser, Nasti Liebhäuser, Ulrike Peters, Werner Peters, Gisela Ruf, Siegfried Schödl, Susanne Seliger, Dr. Peter Stampfer, Helmut Staudigl, Hannes Stöckl, Rudolf Wallimann, Maria Zietsch, Ulrich Zietsch,

Für 25 Jahre: Jan Christoph, Sabine Felkl, Dominik Grob, Gabriele Gryzan, Manuel Grießmeier, Anna Hummel, Julia Hummel, Andrè Kirchner, Reno Kirchner, Dr. Maximilian Schott, Nicole Pickhard, Karl Rubner, Günter Ruckriegel, Brigit Spengler, Caroline Stöckle, Michael Merz, Peter Kalchgruber, Achim Schreiber, Susanne Schreiber, Erich Stöckle, Maximilian Thren, Susann Thren, Sebastian Triebel, Sven Ulrich, Thomas Zerle (pm)

 

 

 

14. Dezember 2022

VSC-Vereinsheim ist weiter geschlossen

Reparaturarbeiten stehen im Mittelpunkt der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird wiedergewählt.

Von Fabian Kapfer

Donauwörth Im August war Petra Schwarz noch zuversichtlich, die Mitgliederversammlung im frisch renovierten VSC-Heim abhalten zu können. Diese Hoffnung hat sich allerdings im Herbst zerschlagen. Zu groß waren die Schäden, zu lange zogen und ziehen sich die Reparaturarbeiten hin. Die Schatzmeisterin und ihr Mann Rüdiger Schwarz, der Vorsitzende des VSC Donauwörth, mussten in den vergangenen beiden Jahren viele Herausforderungen bewältigen. In ihrem Ehrenamt kamen einige Dinge auf sie zu, die eigentlich nichts mit den ursprünglichen Tätigkeitsbereichen in einem Sportverein zu tun haben. Nun sind beide wiedergewählt und trotz aller Rückschläge weiterhin voller Tatendrang.

Die Mitgliederversammlung, bei der auch einige VSC-Zugehörige für ihre langjährige Mitgliedschaft geehrt wurden, fand im Lokal Mäxle in Donauwörth statt. Dort holte Rüdiger Schwarz erst einmal aus. Er informierte die VSC-Mitglieder über die Misere im Vereinsheim. Seit Oktober 2021 kann das Gebäude wegen zwei Wasserschäden nicht mehr genutzt werden. Die Corona-Pandemie legte nicht nur den sportlichen Betrieb weitgehend lahm, sondern auch das Vereinsheim. Dort bildeten sich in der Abwasserhauptleitung zur Hebeanlage unbemerkt derart massive Ablagerungen, dass sie verstopft wurde. Mit unangenehmen Folgen: Nach und nach breitete sich im Boden das mit Fäkalien und Urin durchsetzte Abwasser über das komplette Untergeschoss aus, in dem sich Sanitärräume, Lüftungsanlage, Heizraum, Umkleidekabinen und die Kegelbahn befinden.

Es folgten Sanierungsarbeiten und die Räumlichkeiten mussten mit Wasserstoffperoxid desinfiziert werden. Als dies geschehen war, folgte im Frühjahr das nächste Dilemma. Durch einen Defekt an einem Küchengerät drang erneut Feuchtigkeit in das Mauerwerk ein. Eine weitere Renovierungsaktion war nötig. Mehrmals standen Abnahmen durch einen Sachverständigen an. Nun gebe es laut Schwarz aber „Licht am Ende des Tunnels“. Die Räumlichkeiten im Keller sind mittlerweile fertiggestellt, lediglich die Kegelbahn ist noch nicht installiert. Der Vorsitzende sagte: „Ich möchte nicht über einen Termin spekulieren, aber ich hoffe, dass wir im neuen Jahr zeitnah fertig werden.“ Zumindest finanziell lasse sich der Schaden, der laut Schwarz im mittleren sechsstelligen Bereich liege, über die Versicherung abfedern: „Das ist glücklicherweise ein Versicherungsfall gewesen. Ich bin heilfroh, wenn der Spuk jetzt dann vorüber ist.“

Neuigkeiten gab es auch zum Streit mit dem ehemaligen Pächter des Vereinsheims. Der Ex-Wirt, mit dem der Pachtvertrag mittlerweile aufgelöst wurde, nahm offenbar einen großen Teil der Einrichtung des Lokals, der Küche und des Biergartens mit. Dabei handelte es sich um Gegenstände, die Eigentum des VSC Donauwörth und der Brauerei sind. Einen Teil der Einrichtung erhielt der Verein nach einer Durchsuchungsaktion der Polizei im Sommer zurück, die Ermittlungen liefen aber weiter. An der Mitgliederversammlung gab Schwarz bekannt, dass der Fall 2023 vor Gericht landen werde. Die Angelegenheit sorgte bei den Zuhörerinnen und Zuhörern der Versammlung für Kopfschütteln und Frust.

Bei all den negativen Ereignissen, die Rüdiger und Petra Schwarz gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern meistern mussten, gab es auch positive Nachrichten. Nachdem in zwei Jahren Pandemie die Mitgliederzahl von 1492 auf 1296 geschrumpft war, ist heuer wieder ein positiver Trend erkennbar. Zudem steht der Verein der Schatzmeisterin zufolge „finanziell sehr gut da“. Im Jahr 2026 sollen beim VSC alle Bankdarlehen abbezahlt sein. Und das trotz aller Rückschläge.

Bei den Neuwahlen wurden sowohl Rüdiger Schwarz als auch sein Stellvertreter Gottfried Funk und Schatzmeisterin Petra Schwarz bestätigt. Petra Schwarz: „Wir haben sehr viel Arbeit reingesteckt und mit Baufirmen und Gutachtern telefoniert. Daher freuen wir uns jetzt einfach, wenn das ein Ende hat und auf die Zeit in unserem VSC-Heim. Wir haben das für den Verein gerne getan.“ 

 

 

14.12.2022

Von Fabian Kapfer DZ

 

 

 

 

11.12.2022

Grußwort von Roland Pickhard, Kreisvorsitzender des BLSV, anläßlich der Mitgliederversammlung am 05. Dezember 2022.

 

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

sehr geehrte Damen und Herrn,

liebe VSC´ler

 

ich darf euch persönlich und im Namen des BLSV-Sportkreis Donau-Ries recht herzlich begrüßen und freue mich bei meinem Heimatverein, meinem VSC, in meiner Funktion als Kreisvorsitzender des BLSV heute ein Grußwort sprechen zu dürfen.

 

Besonders begrüßen möchte die Damen und Herren der Vorstandschaft, stellvertretend hierfür Rüdiger Schwarz.

 

 

Der VSC zählt heute mit seinen ca. 1.300 Mitgliedern zu den größten aber auch zu den erfolgreichsten Sportvereinen im Landkreis und genießt, dank seiner engagierten Vereinsarbeit, im Sportleben große Anerkennung.

 

Die aktive Sportgemeinschaft bietet in 15 Abteilungen ein ansprechendes Sport- und Freizeitprogramm. Hier wird Sport getrieben vom Kleinkind bis zum Senior, vom Leistungsgedanken bis hin zur Gesunderhaltung.

 

Neben der Pflege und Förderung des Sports legt der VSC großen Wert auf die Nachwuchsarbeit. Mit einem Kinderanteil und einem Anteil von Jugendlichen und jungen Erwachsenen von 67% ist der Verein unverzichtbar für die Erziehung junger Menschen in seinem Einzugsgebiet. Einen wichtigen Beitrag leistet hier auch die Zusammenarbeit mit den Schulen.

 

Mit meinem Grußwort möchte ich sowohl den Mitgliedern als auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Verein aktiv für den Sport und das Vereinsleben wirken, zu der positiven Entwicklung ihres Vereins gratulieren. Um so etwas zu schaffen, bedarf es viel Arbeit, ehrenamtliches Engagement, Kameradschaft und viel Herzblut für den Verein. Aber auch die Geselligkeit muss stimmen, denn Sport und Geselligkeit gehören zusammen.

 

Aus diesem Grund ein herzliches Dankeschön, ganz besonders nach diesen, für den VSC schweren Zeiten (ich denke jetzt an die strengen Coronamaßnahmen sowie dem Wasserschaden) der gesamten Vorstandschaft, stellvertretend bei Dir Roger, den Übungsleitern, allen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und allen die zu dieser beispielhaften Vereinsarbeit beitragen.

 

Ich wünsche allen Mitgliedern für die Zukunft weiterhin sportliche Erfolge, Freude am gemeinsamen Sporttreiben und der heutigen Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einen guten Verlauf. 

 

 

Roland Pickhard - Kreisvorsitzender des BLSV

 

 

 

 

 

10.08.2022

Artikel aus der Donauwörther Zeitung von Wolfgang Widemann

 

 

08.08.2022

 

 

03.04.2022

Coronabedingte Einschränkungen entfallen

 

Gute Nachrichten: Es gibt keine coronabedingten Einschränkungen mehr für den Sport in Bayern! Keine Zugangsbeschränkungen, keine Kapazitätsobergrenzen, keine Maskenpflicht – einfach nur freie Sportausübung!

Trotz dieser positiven Nachricht bleibt zu bemerken, dass die Corona-Pandemie leider noch immer nicht vorbei ist. Im Gegenteil – die Inzidenzzahlen in Bayern sind praktisch so hoch wie nie zuvor. Deshalb „Ja“ zu Sport ohne Einschränkungen, aber auch weiterhin „Ja“ zu den in den letzten Monaten bewährten Schutz- und Hygienemaßnahmen. Werfen wir diese nicht über Bord, sondern üben den Sport uneingeschränkt aber nach wie vor überlegt vorsichtig und sicher aus! Wer die Schutzmaßnahmen in seiner Abteilung weiterhin beibehalten will, der benötigt hierfür individuelle Regelungen.

 

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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17.02.2022

Liebe VSC-Mitglieder,

die eigene aktive sportliche Betätigung ist sowohl unter freiem Himmel, als auch in geschlossenen Räumen unter der 3G-Zugangsbeschränkung möglich. Dies gilt nicht für die Schwimmbäder. Hier gilt weiterhin die 2G-Regelung.

Bitte beachtet, dass die Hallen mit max 50% Kapazität ausgelastet werden dürfen. Diese Verordnung gilt bis 19.03.2022.

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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Eine schöne

Adventszeit

28.11.2021

 

Liebe VSCler,

am 24. November 2021 ist die 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Ab sofort gilt die 2G Plus-Regel. Das hat wiederum eine große Einschränkung für den Sportbetrieb Indoor sowie Outdoor zur Folge. 25 % Auslastung der Sportstätten (8 Personen pro Hallendrittel) ist maximal erlaubt.

Alle Abteilungen müssen einen Verantwortlichen benennen, der die Schnelltests der Sportler vor Ort überwachen muss. Nennt mir bitte euren Verantwortlichen der jeweiligen Trainingseinheiten. Es ist ein großer Mehraufwand, aber nur so können wir den Sportbetrieb aufrechterhalten. Die Kosten des Tests sind von den Sportlern zu tragen.

Die Abteilungen, die schon jetzt auf Grund der aktuellen Situation in die Winterpause  gehen, mögen mich bitte informieren.

Eine schöne Adventszeit und bleibt gesund
Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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28.11.2021

Liebe Mitglieder,

hier ein Auszug aus der aktuellen Mitteilung des BLSV-Präsidenten:

Die 4. Welle der Corona-Pandemie rollt über Deutschland und vor allem Bayern hinweg. Am 24. November 2021 wiesen acht Landkreise in Bayern eine Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 1000 auf. Tendenz steigend! Diese im höchsten Maße besorgniserregende Lage hat die Bayerische Staatsregierung dazu veranlasst, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenver-ordnung erneut zu überarbeiten.

Dennoch ist Sport sowohl im Innen- als auch im Außenbereich unter Einhaltung der 2G plus-Regelung möglich. Allerdings müssen Ungeimpfte seit dem 24. November 2021 weiterge-hende Einschränkungen hinnehmen. In den sogenannten Hotspots (Sieben-Tage-Inzidenz >1000) gehen die Maßnahmen noch weiter – die verhängten Einschränkungen gelten dann für Geimpfte, Genesene und ungeimpfte Personen gleichermaßen. Diese Einschränkungen betreffen in Hotspots auch die Sportvereine, da alle Sportstätten bei einer Inzidenz von über 1000 geschlossen werden müssen.

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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09.11.2021

Unser Vereinsheim ist auf Grund eines Wasserschadens bis auf Weiteres geschlossen.

 

 

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09.11.2021

 

LK Donau-Ries:     Ampel auf ROT

im Sport gilt ab sofort die 2G-Regel

 

7-Tage-Inzidenz: 375,96

Intensivbettenauslastung: 91,22%

 

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Aus gegebenen Anlass möchte ich Sie über die aktuellen Regelungen zum Sportbetrieb im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Situation informieren. Wie Sie sicherlich bereits mitbekommen haben, steht die bayernweite Corona-Ampel seit gestern auf rot. Es sind daher ab sofort auch für unsere städtischen indoor Sportanlagen die verschärften Bestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums dringend zu beachten.

Demnach gilt ab sofort indoor die 2G-Regel. Das bedeutet es dürfen nur noch vollständig geimpfte oder genesene Personen unsere Turnhallen betreten. Diese Regelung gilt für Spieler, Trainer und Zuschauer. Kinder unter 12 Jahren sind von der 2G-Nachweispflicht befreit.

Das Bayerische Staatsministerium hat hierzu heute Mittag ergänzt, dass aber auch ungeimpfte Schüler in Bayern weiterhin Sport und Musik machen können. Für minderjährige Schüler über zwölf Jahren, die in der Schule regelmäßig auf Corona getestet werden, gilt bis Ende des Jahres eine Übergangsfrist für ihre Hobbys. Demnach werden sie für sportliche und musikalische Eigenaktivitäten und für Theatergruppen von der neuen Zugangsbeschränkung nach der 2G-Regel (nur für Geimpfte und Genesene) ausgenommen.

Zusätzlich wird der Maskenstandard wieder angehoben. Statt der medizinischen Maske muss wieder eine FFP2-Maske getragen werden. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen zumindest eine medizinische Maske tragen.

Im Übrigen bleiben unsere standortbezogenen Nutzungskonzepte für die städtischen Sportanlagen weiterhin gültig.

Es wird um eine dringende Beachtung der neuen Regelungen des Bayerischen Staatsministeriums gebeten.

Christian Lechner | Sachgebietsleitung | SG 14 - Kindertagesstätten, Schulen und Sport
Große Kreisstadt Donauwörth | Rathausgasse 1 | 86609 Donauwörth

 

 

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08.11.2021

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September 2021

2126-1-18-G

Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(14. BayIfSMV)

vom 1. September 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Teil 1
Allgemein geltende Regelungen

§ 1
Allgemeine Verhaltensempfehlungen

1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten. 3Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

§ 2
Maskenpflicht

(1) 1In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht). 2Die Maskenpflicht gilt nicht

  1. 1.innerhalb privater Räumlichkeiten,
  2. 2.am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören; diese Nummer findet keine Anwendung auf Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei der Schülerbeförderung,
  3. 3.für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen,
  4. 4.bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt,
  5. 5.für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist,
  6. 6.aus sonstigen zwingenden Gründen.

3§ 13 bleibt unberührt.

(2) Unter freiem Himmel besteht vorbehaltlich speziellerer Regelung Maskenpflicht nur in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen.

(3) 1Von der Maskenpflicht sind befreit:

  1. 1.Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
  2. 2.Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.

2Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. 3Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.

§ 3
Geimpft, genesen, getestet (3G)

(1) 1Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu

  1. 1.öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,
  2. 2.Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind,

vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. 2Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.

(2) 1Der Zugang zu Messen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen darf ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz außerhalb einer zur Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Zum Handel und zu den nicht von Abs. 1 und 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, zum öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, zur Schülerbeförderung, zu Prüfungen, Wahllokalen und Eintragungsräumen, Gottesdiensten, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie zu Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen bestehen für im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.

(4) Im Rahmen der Abs. 1 und 2 ist von getesteten Personen ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund

  1. 1.eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  2. 2.eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
  3. 3.eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.

(5) Getesteten Personen stehen gleich:

  1. 1.Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
  2. 2.Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen;
  3. 3.noch nicht eingeschulte Kinder.

(6) 1Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde macht unverzüglich amtlich bekannt, sobald in ihrem Gebietsbereich an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 überschreitet. 2In diesem Fall finden ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag die für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen Anwendung. 3Die Kreisverwaltungsbehörde macht in gleicher Weise bekannt, sobald der Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde. 4Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend für das Ende der für diesen Inzidenzwert vorgesehenen Maßnahmen. 5Entsprechende Inzidenzbekanntmachungen während des Geltungszeitraums der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden auch für die vorliegende Verordnung weiter Anwendung.

§ 4
Größere Veranstaltungen

(1) 1Für größere Veranstaltungen jeder Art gilt:

  1. 1.Es dürfen gleichzeitig höchstens 25 000 Personen zugelassen werden.
  2. 2.In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten darf unbeschadet von Nr. 1 die Besucherkapazität bis einschließlich 5 000 Personen zu 100 % der Kapazität sowie für den 5 000 Personen überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität genutzt werden.
  3. 3.Sollen mehr als 1 000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nach § 6 Abs. 1 nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

2Der Veranstalter ist verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht nach § 2 sicherzustellen.

(2) Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen gilt außerdem:

  1. 1.Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden.
  2. 2.Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.
  3. 3.Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.

§ 5
Kontaktdatenerfassung

(1) Kontaktdaten sind zu erheben bei allen Veranstaltungen ab 1 000 Personen, von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, in der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, bei Tagungen, Kongressen, Messen, kulturellen Veranstaltungen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, vergleichbaren Kulturstätten sowie zoologischen und botanischen Gärten.

(2) 1Soweit nach Abs. 1 oder aufgrund der in dieser Verordnung vorgesehenen Infektionsschutzkonzepte zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, gilt § 28a Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. 1.zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes;
  2. 2.werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.

2Die Erhebung der Kontaktdaten nach Satz 1 kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. 3Behörden, Gerichte und öffentliche Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls entsprechend der Sätze 1 und 2 personenbezogene Daten erheben.

§ 6
Infektionsschutzkonzepte

(1) 1Im Bereich des Handels, der Märkte und Einkaufszentren, der Dienstleistungen und des Handwerks mit Kundenverkehr, der Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 und 2 sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege, bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen, für Sportstätten und Sportveranstaltungen, Freizeiteinrichtungen jeder Art, die Gastronomie, das Beherbergungswesen, Tagungen, Kongresse, Messen, Hochschulen, Schulen, Angebote der Kindertagesbetreuung, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, die außerschulische Bildung, Bibliotheken, Archive, im Bereich der Kultur, für Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Laien- und Amateurensembles sowie in vergleichbaren Fällen hat der Betreiber oder Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten. 2Dies gilt nicht, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. 3Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. 4Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die Infektionsschutzkonzepte der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen.

(2) 1Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium soll im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für besondere Bereiche infektionsschutzrechtliche Rahmenkonzepte bekanntmachen. 2In den hiervon erfassten Bereichen haben die davon betroffenen Betreiber oder Veranstalter Infektionsschutzkonzepte zu erstellen, die den Bestimmungen des Rahmenkonzepts zu entsprechen haben.

Teil 2
Ergänzende Regelungen für einzelne Bereiche

§ 7
Gottesdienste

Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:

  1. 1.Gottesdienste oder Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können vorbehaltlich von § 4 ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich in Gebäuden die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
  2. 2.Es besteht ein Infektionsschutzkonzept, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert.

§ 8
Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes

(1) 1Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zuständigen Behörden haben erforderlichenfalls durch Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben.

(2) Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können vorbehaltlich von § 4 ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.

§ 9
Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser

(1) 1In vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte sich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. 2Das Infektionsschutzkonzept der Einrichtung muss ein entsprechendes Testkonzept enthalten. 3Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Tests organisieren. 4Für Besucher von Patienten oder Bewohnern dieser Einrichtungen gilt § 3 Abs. 2 entsprechend. 5Keine Anwendung finden § 3 Abs. 5 Nr. 3 sowie außerdem § 3 Abs. 5 Nr. 2 auf Schülerinnen und Schüler während der Schulferien.

(2) 1Das Infektionsschutzkonzept von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG), muss auch ein Testkonzept enthalten, das insbesondere die regelmäßige Testung der Beschäftigten der Einrichtung an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorsieht. 2Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren. 3Für Besucher von Patienten oder Bewohnern dieser Einrichtungen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.

(3) Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihre nicht geimpften oder nicht genesenen Beschäftigten regelmäßig an drei verschiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.

(4) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

§ 10
Gastronomie

(1) Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:

  1. 1.In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
  2. 2.In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
  3. 3.Die §§ 3 und 5 finden keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.

(2) Für erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig sind.

(3) Die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken ist stets zulässig.

§ 11
Beherbergung

Im Rahmen des § 3 müssen Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 nur bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden vorlegen.

§ 12
Messen

Für Messen gilt abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine tägliche Besucherobergrenze von 50 000 Personen.

§ 13
Schulen

(1) Für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern gilt § 2 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.
  2. 2.Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  3. 3.Die Maskenpflicht entfällt
  4. a)
  5. während des Sportunterrichts,
  6. b)
  7. für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen oder
  8. c)
  9. während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums.

(2) 1Die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen oder schulischen Ferienkursen in Präsenz sowie an der Mittags- und Notbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1, 2 erbringen oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. 2Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle dreier wöchentlicher Selbsttests nach Entscheidung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zwei wöchentliche PCR-Pooltestungen treten können. 3Bei einem Infektionsfall in einer Klasse kann die Kreisverwaltungsbehörde für die Teilnehmer dieser Klasse tägliche Testnachweise anordnen. 4Die Schule verarbeitet das Testergebnis für die Zwecke nach Satz 1 und 2. 5Eine Übermittlung von Testdaten an Dritte findet im Übrigen vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht statt. 6Bei der Teilnahme an PCR-Pooltestungen gelten die mit der Testung beauftragten Labore und Transportpersonen nicht als Dritte im Sinne von Satz 5.7Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt. 8Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen. 9Für die Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen sowie den Räumen der Mittagsbetreuung die Sätze 1 und 3 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist; soweit das Testergebnis für außerschulische Zwecke Verwendung finden soll, ist der Selbsttest unter Aufsicht in der Schule durchzuführen.

§ 14
Kindertagesbetreuung

(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie Tagespflegepersonen haben für jedes noch nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche zwei Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten oder die kostenlose Abholung von zwei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen.

(2) 1Schülerinnen und Schüler dürfen an Angeboten der Kindertagesbetreuung nur teilnehmen, wenn sie entsprechend § 13 Abs. 2 negativ getestet sind. 2Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gemäß § 13 Abs. 2 vorliegen, gilt § 13 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.

§ 15
Sonstige Einzelregelungen

(1) Volksfeste und öffentliche Festivitäten sowie das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind untersagt.

(2) 1Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. 2Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.

(3) Im Rahmen des § 3 müssen die nicht geimpften oder nicht genesenen Passagiere bei Flusskreuzfahrten einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 nur bei der Einschiffung, wenn sie in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs vorlegen.

(4) Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.

Teil 3
Verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Belastung des Gesundheitssystems
(Krankenhausampel)

§ 16
Erhöhte Krankenhauseinweisungen

1Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1 200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter Berücksichtigung einer Risikobewertung und Prognose des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Entwicklung des Infektionsgeschehens unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen, um eine weitergehende Belastung des Gesundheitssystems zu verhindern, beispielsweise:

  1. 1.Anhebung des allgemeinen Maskenstandards auf FFP2 oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard,
  2. 2.Anhebung der für einen Testnachweis erforderlichen Testqualität, insbesondere Notwendigkeit von PCR-Tests,
  3. 3.Kontaktbeschränkungen,
  4. 4.Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.

2§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 17
Erhöhte Intensivbettenbelegung

1Sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege über § 16 hinaus und unter Berücksichtigung einer Risikobewertung und Prognose des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Entwicklung des Infektionsgeschehens unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen, um eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. 2§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 18
Ergänzende Anordnungen, Ausnahmen

(1) 1Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Infektionsschutzkonzepte bleiben unberührt. 2Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde soll zusätzliche Schutzmaßnahmen insbesondere bei einem regional hohen Ausbruchsgeschehen von COVID-19-Erkrankungen ergreifen.

(2) 1Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden.

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.entgegen § 2 der Maskenpflicht nicht nachkommt oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 als Veranstalter nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird,
  2. 2.entgegen §§ 3, 9, 11 oder § 15 Abs. 3 eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betritt oder eine dort genannte Dienstleistung in Anspruch nimmt oder als Veranstalter oder Inhaber eines Betriebs oder einer Einrichtung nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 sicherstellt, dass der Gast, Besucher oder Nutzer einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt,
  3. 3.entgegen § 4 größere Veranstaltungen durchführt,
  4. 4.entgegen § 5 als zur Erhebung Verpflichteter keine Kontaktdaten erfasst oder als zur Angabe Verpflichteter falsche Kontaktdaten angibt,
  5. 5.entgegen § 6 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,
  6. 6.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 an einer Versammlung teilnimmt oder entgegen § 8 Abs. 2 Versammlungen in geschlossenen Räumen durchführt,
  7. 7.entgegen § 9 als Betreiber einer der dort genannten Einrichtungen kein Infektionsschutzkonzept erstellt,
  8. 8.entgegen § 10 einen Gastronomiebetrieb betreibt,
  9. 9.entgegen § 12 Messen durchführt,
  10. 10.entgegen § 13 eine private Schule nach den Art. 90 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen betreibt, ohne den in § 13 Abs. 2 genannten Pflichten nachzukommen,
  11. 11.entgegen § 14 Angebote der Kindertagesbetreuung betreibt, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen,
  12. 12.entgegen § 15 Abs. 1 ein Volksfest oder eine öffentliche Festivität durchführt, auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert oder entgegen § 15 Abs. 2 Alkohol konsumiert,
  13. 13.entgegen § 15 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen betreibt.

§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. September in Kraft und mit Ablauf des 1. Oktober 2021 außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 1. September 2021 tritt die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), die zuletzt durch Verordnung vom 20. August 2021 (BayMBl. Nr. 584) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 1. September 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister

 

 

29.08.2021

Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde mit Wirkung zum 23.08.2021 überarbeitet. Die 50er Inzidenzstufe wurde dabei auch für den Bereich der Sportausübung gestrichen. Hier wird aktuell nur noch zwischen einem 7-Tage Inzidenzwert von unter bzw. über 35 unterschieden. Gleichzeitig hat das Landratsamt Donau-Ries im Amtsblatt vom 23.08.2021 auch die Überschreitung des maßgeblichen 7-Tage Inzidenzwerts von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen rechtsverbindlich festgestellt.

Ab dem 24.08.2021 gelten deshalb im Landkreis Donau-Ries die Regelungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die an eine 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr geknüpft sind. Die genauen Änderungen können dem Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries im Anhang entnommen werden. Für den Sportbetrieb bedeutet das insbesondere, dass ab dem 24.08.2021 die Vorlage eines negativen Testnachweises für Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen, sowie auch für die Sportausübung in geschlossenen Räumen erforderlich ist. Der jeweilige Sportverein (Abteilungsleiter) trägt dabei selbst die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Testpflicht (Kontrolle und Dokumentation).

Die Testungen dürfen nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Zugelassen sind PCR-Tests, PoC-PCR-Tests und Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, sowie POC-Antigentests und unter Aufsicht vorgenommene, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassene Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests). Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung des Bundes i. V. m. § 4 Nr. 2 der 13. BayIfSMV (weiterhin) vollständig Geimpfte sowie Genesene, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises sind. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises ausgenommen.

Um entsprechende Beachtung der neuen Regelungen wird gebeten.

Die auf der Grundlage des Rahmenkonzepts Sports erstellten standortbezogenen Hygienekonzepte für die städtischen Sportanlagen und auch die von Ihnen erstellten sportartbezogenen Hygienekonzepte, bleiben im Übrigen weiterhin gültig und sind zu beachten.

 

07.06.2021

17.04.2021

Vor dem 26.04.2021 keine weiteren Öffnungsschritte 

Bayerns Kabinett hat sich erneut mit der Pandemie-Politik beschäftigt. Das Ergebnis sind mehrere Beschlüsse - unter anderem auch zum Sport.

Bisher war nur klar, dass hier vor dem 12. April nicht gelockert wird. Entsprechende Lockerungen bleiben in Bayern nun aber bis mindestens 26. April ausgesetzt, wie das Kabinett entschieden hat.

Auch in Regionen, in denen wegen einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 oder 100 theoretisch weitere Öffnungen in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport möglich wären, können diese also frühestens ab dem 26. April erfolgen.

 

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20.03.2021

Keine weiteren Öffnungsschritte ab dem 22. März 2021

Die zum 22. März 2021 in Aussicht gestellten weiteren Öffnungs-schritte werden vorerst gestoppt. Grund ist der anhaltende Anstieg der Infektionen in ganz Bayern. Es könne deswegen nicht mehr von einer stabilen Lage ausgegangen werden.  Das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege will die lokalen Lockerungen, die ab dem 22. März 2021 gelten sollten, vorerst nicht zulassen.

Für den VSC bedeutet das, dass wir keinen Vereinssport ausüben dürfen. Dies gilt für alle VSC-Abteilungen!

 

Rüdiger Schwarz

1. Vorsitzender

 

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März 2021

Liebe VSCler,

leider ist es derzeit nicht absehbar, wann wir wieder normale Zeiten bekommen und unsere Sportangebote anbieten dürfen. Es ist bemerkenswert, wie ihr auch in diesen trüben Zeiten dem VSC die Treue gehalten habt und hoffentlich auch weiterhin halten werdet. Dafür möchte ich mich bei all unseren Mitgliedern recht herzlich bedanken.

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

 

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07.03.2021                                                                             

Wiederaufnahme des Sportbetriebs

Der Freistaat hat Lockerungen u.a. für den Sport beschlossen. Basierend auf den regionalen Inzidenzwerten ist ab dem 8. März 2021 grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Sportbetriebs möglich. Maßgeblich ist also die 7-Tagesinzidenz in unserem Landkreis bzw. in unserer kreisfreien Stadt. Derzeit erarbeitet der BLSV zusammen mit dem Innenministerium detaillierte Regelungen für die Vereine. Sobald diese erstellt sind, werden wir informiert, damit der Sportbetrieb alsbald wieder starten kann. Eine grundsätzliche Übersicht findet sich hier:

 

Rüdiger Schwarz

1. Vorsitzender

 

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Februar 2021

 

Verlängerung der Infektionsschutz-maßnahmenverordnung


Der Freistaat hat die Infektionsschutzmaßnahmen erneut bis 7. März 2021 verlängert. Trotz Lockerungen ist noch immer kein Vereinssport möglich. Der BLSV setzt sich mit einem Stufenplan für eine zügige Öffnung des Sportbetriebes ein, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt.

 

 

Rüdiger Schwarz

1. Vorsitzender

 

 

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08.11.2020

 

Zweiter Lockdown wird verlängert

 

 

Auf Grund der negativen Entwicklung wurde der Lockdown verlängert. Es werden sogar weitere stärkere Einschränkun-gen erwartet. Dies hat selbstverständlich massiven Einfluss auf unseren Sportbetrieb und unsere Versammlungskultur. 

 

 

Alle Sportstätten bleiben geschlossen.

 

Unser Vereinsheim bleibt für den Sport und für Versammlungen bis Ende Januar 2021 geschlossen.

 

 

 

 

 

Rüdiger Schwarz

1. Vorsitzender

 

 

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29.10.2020

 

Zweiter Lockdown beschlossen

 

 

Wie bereits in den Medien verbreitet, wurde auf Grund der stark ansteigenden Zahl an COVID19-Infektionen und der unkontrollierbaren Verbreitung ein zweiter Lockdown be-schlossen.

 

Diese Einschränkungen haben wesentlichen Einfluss auf den Breiten- und Vereinssport und so werden vom 02. bis 30.11.2020 alle Sportstätten inkl. Stadtbad sowie das Vereinsheim geschlossen.

 

Der gesamte Freizeit- und Amateursportbetrieb ist untersagt. Zugelassen ist jedoch Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) allerdings nur im Freien.

 

Bitte informiert eure Übungsleiter/innen und eure Mitglieder.

 

 

 

Rüdiger Schwarz

1. Vorsitzender

 

 

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20. August 2020

Alle Donauwörther Sporthallen sind ab dem 24.08.2020 für den Trainingsbetrieb freigegeben.

Nachdem die Neudegger Sporthalle, die Turnhallen in Nordheim, in der Zirgesheimer Straße und an den drei Donauwörther Grundschulen seit dem 17.08.2020 wieder für die Nutzung durch die Vereine freigegeben wurden, gilt dies auch für die Stauferpark- und die Gymnasium Halle ab dem 24.08.2020.

Einschränkungen gibt es für die Gymnasium- und für die Neudegger Halle. In der Gymnasium Halle muss das mittlere Hallendrittel vorerst geschlossen bleiben, da es für den Schulbetrieb reserviert ist. Die Neudegger Halle kann nur als eine Halle genutzt werden, da bei heruntergelassenen Trennwänden keine ausreichende Belüftung gewährleistet werden kann. Ein Belegungsplan geht den betroffenen Abteilungen in Kürze zu.


Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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19.07.2020

Hygieneplan zum Infektionsschutz in den

Vereinsräumen der VSC-Stauferstuben

 

 

VSC Donauwörth

 

Stand: 19. Juli 2020

 

Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeine Vorbemerkungen

2. Allgemeine Hygienemaßnahmen

3. Voraussetzungen für die Nutzung von Vereinsräumen

1. Allgemeine Vorbemerkungen

Gemäß den Lockerungen infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22. Juni 2020 der bayerischen Staatsregierung, ist der Betrieb von Vereinsräumen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen wieder gestattet. Dieser Hygieneplan ist beschränkt auf die Nutzung des Saales (groß/klein) für Versammlungen und Besprechungen und den Betrieb des Geschäftszimmers. Das VSC-Besprechungszimmer darf bis auf weiteres nicht genutzt werden. Die Tanzabteilung hat sich für ihren Trainingsbetrieb an ihr eigenes sportartspezifisches Hygienekonzept zu halten. Die Kegelbahnen und der Gastraum in der Kegelbahn sind bis auf weiteres gesperrt.

2. Allgemeine Hygienemaßnahmen

Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.  Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss in allen gemeinschaftlich genutzten Räumen (z. B. Fluren) getragen werden.

Folgende allgemeine Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten:

  • Abstand halten (mindestens 1,5 m).
  • Keine persönliche Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
  • Händehygiene: regelmäßig und sorgfältig mindestens 20 Sekunden lang die Hände mit Flüssigseife waschen, insbesondere nach dem Besuch der Toilette sowie vor und nach dem Aufenthalt wenn ggf. öffentlich zugängliche Gegenstände angefasst wurden.
  • Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute von Mund, Augen und Nase berühren.
  • Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Handläufe möglichst nicht mit der vollen Hand anfassen.
  • Husten- und Niesetikette beachten: Husten und Niesen in die Armbeuge und größtmöglichen Abstand halten, am besten wegdrehen.
  • Alle Räume sollten regelmäßig gelüftet werden.
  • Die Nutzung des Saales ist auf eine Stunde begrenzt. Danach müssen alle den Saal verlassen und der Hygieneverantwortliche muss mindestens 15 Minuten lüften.
  • Alle Kontaktflächen (Tische, Stühle, Lichtschalter, Türklinken, usw.) sowie der Saalboden müssen nach Nutzung desinfiziert werden.

 

3. Voraussetzungen für die Nutzung von Vereinsräumen

  • Die Gruppengröße ist abhängig von der verfügbaren Räumlichkeit und der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen wie unter 2. beschrieben. Das bedeutet auch, dass ggf. Tische, Stühle oder ähnliches in den Räumen entsprechend weit auseinandergestellt werden müssen. Die Nutzung der Räume ist auf max. 30 Personen begrenzt.
  • Beim Betreten und Verlassen der Räume ist ebenfalls auf den Mindestabstand von 1,5 Metern zu achten; eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden. Warteschlangen beim Zutritt sind zu vermeiden.
  • Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts dürfen durch die Aufnahme der Vereinsarbeit keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden.
  • VSC-Mitglieder, die Vereinsräume nutzen wollen, müssen dies vorab unter Vorlage eines Hygieneplanes entsprechend der Vereinstätigkeit beim 1. Vorsitzenden anzeigen und genehmigen lassen. Hierbei muss der Nutzer auch einen verantwortlichen Hygienebeauftragten benennen.
  • Zur Nachverfolgbarkeit einer Ansteckung ist es erforderlich, dass der verantwortliche Hygienebeauftragte Name, Erreichbarkeit, Wohnort und Verweilzeit der einzelnen Teilnehmer je Gruppe dokumentiert, einen Monat aufbewahrt und dann vernichtet.

 

 

 

Donauwörth, den 19. Juli 2020

 

 

 

Rüdiger Schwarz

1. Vorsitzender

 

 

 

 

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17.07.2020

Neudegger Sporthalle öffnet kurzzeitig

Die Neudegger Sporthalle wird 1 Woche lang ab 20. Juli  2020 wieder zur Nutzung freigegeben, wobei folgende Punkte zu beachten sind:

  • Die Halle wird nur als Gesamthalle (Dreifach-Halle) und nicht unterteilt in Hallendrittel vergeben, da ansonsten die vorgeschriebenen Lüftungsmaßnahmen nicht möglich sind
  • Die Umkleidekabinen einschl. Nassbereiche (Duschen) sind gesperrt
  • Der Zugang zur Halle erfolgt ausschließlich über den Haupteingang
  • Die Nutzung der Halle darf erst erfolgen, wenn seitens der nutzenden Sparten ein Hygienekonzept erarbeitet und der Stadt Donauwörth vorgelegt wurde
  • Für die Nutzung der Halle wird ein eigener Plan erstellt und geführt; Bedarfsmeldungen sind an uns zu richten

 

Die Neudegger Sporthalle wird dann wieder  vom 27.07. bis einschließlich 16.08.2020 geschlossen.

Ab 17.08.2020 kann die Neudegger Halle genutzt werden (sofern nicht aufgrund behördlich verfügter Infektionsschutzmaßnahmen Einschränkungen folgen).
 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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27.06.2020

An alle interessierten Sportler


Da durch die Pandemie strenge Auflagen wie Hygienevorschriften, Abstands-regeln, keine Gruppenveränderungen usw. gelten, ist eine lockere Teilnahme am Sport ohne vorherige Absprache leider nicht möglich.

Um Einzelheiten zu erfahren, wann und ob die Abteilungen schon wieder trainieren, ob eine Teilnahme (feste Gruppenbildung) möglich ist, usw., solltet ihr Rücksprache mit dem jeweiligen Abteilungsleiter halten.


Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

 

 

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21. Juni 2020

 

Weitere Lockerungen im Sport

 

Großer Schritt und große Verantwortung zugleich. Der Sport in Bayern entwickelt sich nach und nach weiter in Richtung Normalität. 
Ab 22. Juni 2020 gelten unter Beachtung des nachfolgenden Hygiene-konzeptes die weiteren Lockerungen für den Trainingsbetrieb.

 

 

Hygieneschutzkonzept

 

 

VSC Donauwörth


 

Organisatorisches

  • Durch Vereinsmailings, Schulungen, Vereinsaushänge sowie durch Veröffentlichung auf der Website und in den sozialen Medien ist sichergestellt, dass alle Mitglieder ausreichend informiert sind.
  • Mit Beginn der Wiederaufnahme des Sportbetriebs wurde Personal (hauptamtliches Personal, Trainer, Übungsleiter) über die entsprechenden Regelungen und Konzepte informiert und geschult.
  • Die Einhaltung der Regelungen wird von den Abteilungsleitern und/oder Stellvertretern regelmäßig überprüft. Bei Nicht-Beachtung erfolgt ein Platzverweis.

 

Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

  • Wir weisen unsere Mitglieder auf den Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen im In- und Outdoorbereich hin.
  • Jeglicher Körperkontakt (z. B. Begrüßung, Verabschiedung, etc.) ist untersagt.
  • Mitglieder, die Krankheitssymptome aufweisen, wird das Betreten der Sportanlage und die Teilnahme am Training untersagt.
  • Mitglieder werden regelmäßig darauf hingewiesen, ausreichend Hände zu waschen und diese auch regelmäßig zu desinfizieren. Für ausreichende Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher ist gesorgt.
  • Vor und nach dem Training (z. B. Eingangsbereiche, WC-Anlagen, Abholung und Rückgabe von Sportgeräten etc.) gilt eine Maskenpflicht – sowohl im Indoor- als auch im Outdoor-Bereich.
  • Durch die Benutzung von Handtüchern und Handschuhen wird der direkte Kontakt mit Sportgeräten vermieden. Nach Benutzung von Sportgeräten werden diese durch den Sportler selbst gereinigt und desinfiziert.
  • In unseren sanitären Einrichtungen stehen ausreichend Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung. Nach Nutzung der Sanitäranlage ist diese direkt vom Nutzer zu desinfizieren. Außerdem werden die sanitären Einrichtungen mind. einmal täglich gereinigt. 
  • Sportgeräte werden von den Sportlern selbstständig gereinigt und desinfiziert. Hoch frequentierte Kontaktflächen (z. B. Türgriffe) werden alle 3 Stunden desinfiziert – hierbei ist geregelt, wer die Reinigung übernimmt.
  • Unsere Indoorsportanlagen werden alle 60 Minuten so gelüftet, dass ein vollständiger Frischluftaustausch stattfinden kann. Dazu werden die zur Verfügung stehenden Lüftungsanlagen verwendet.
  • Unsere Trainingsgruppen bestehen immer aus einem festen Teilnehmerkreis. Die Teilnehmerzahl und die Teilnehmerdaten werden dokumentiert. Auch der Trainer/Übungsleiter hat stets eine feste Trainingsgruppe.
  • Unsere Trainingsgruppen beschränken sich auf eine Größe mit max. 20 Personen.
  • Trainieren auf einem Platz/in der Halle mehrere Trainingsgruppen gleichzeitig, so sind hier Markierungen angebracht, die eine deutliche Trennung der Trainingsgruppen kennzeichnet, sodass auch zwischen den Gruppen ein ausreichender Sicherheitsabstand gewährleistet ist.
  • Für Trainingspausen stehen ausreichend gekennzeichnete Flächen zur Verfügung, die im Anschluss gereinigt werden.
  • Geräteräume werden nur einzeln und zur Geräteentnahme und -rückgabe betreten. Sollte mehr als eine Person bei Geräten (z. B. großen Matten) notwendig sein, gilt eine Maskenpflicht. 
  • Unsere Mitglieder wurden darauf hingewiesen, auf Fahrgemeinschaften weiterhin zu verzichten. Die Anreise erfolgt bereits in Sportkleidung.
  • Während der Trainings- und Sporteinheiten (inkl. bei Wettkämpfen) sind Zuschauer untersagt.
  • Verpflegung sowie Getränke werden von den Mitgliedern selbst mitgebracht und auch selbstständig entsorgt.

 

Maßnahmen vor Betreten der Sportanlage

  • Mitgliedern, die Krankheitssymptome aufweisen, wird das Betreten der Sportanlage und die Teilnahme am Training untersagt.
  • Vor Betreten der Sportanlage werden die Mitglieder bereits auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern hingewiesen.
  • Eine Nichteinhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ist nur den Personen gestattet, die generell nicht den allgemeinen Kontaktbeschränkungen unterzuordnen sind (z. B. Ehepaare).
  • Bei Betreten der Sportanlage gilt eine Maskenpflicht auf dem gesamten Sportgelände.
  • Vor Betreten der Sportanlage ist ein Handdesinfektionsmittel bereitgestellt.

 

Zusätzliche Maßnahmen im Outdoorsport

  • Durch Beschilderungen und Absperrungen ist sichergestellt, dass es zu keinen Warteschlangen kommt und die maximale Belegungszahl der Sportanlage nicht überschritten werden kann.
  • Sämtliche Trainingseinheiten werden dokumentiert, um im Falle einer Infektion eine Kontaktpersonenermittlung sicherstellen zu können. Aus diesem Grund werden die Trainingsgruppen auch immer gleich gehalten.
  • Die Ausübung des Sports erfolgt in allen Sportarten (Ausnahme: Tanzen) grundsätzlich kontaktlos und unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.
  • Sämtliche Duschen und Umkleiden sind geschlossen. Lediglich Sanitäranlagen (z. B. WC) stehen ausreichend zur Verfügung.
  • Zur Verletzungsprophylaxe wurde die Intensität der Sporteinheit an die Gegebenheiten (längere Trainingspause der Teilnehmenden) angepasst.
  • Nach Abschluss der Trainingseinheit erfolgt die unmittelbare Abreise der Mitglieder.

 

Zusätzliche Maßnahmen im Indoorsport

  • Die Trainingsdauer wird pro Gruppe auf max. 60 Minuten beschränkt.
  • Zwischen den Trainingsgruppen (i.d.R. während der Pause) wird mind. 15 Minuten vollumfänglich gelüftet, um einen vollständigen Luftaustausch gewährleisten zu können.
  • Durch Beschilderungen und Absperrungen ist sichergestellt, dass es zu keinen Warteschlangen kommt und die maximale Belegungszahl der Sportanlage nicht überschritten werden kann.
  • Vor und nach dem Training gilt eine Maskenpflicht auf dem gesamten Sportgelände (speziell auch im Indoorbereich).
  • Sämtliche Duschen und Umkleiden sind geschlossen. Lediglich Sanitäranlagen (z. B. WC) stehen ausreichend zur Verfügung.
  • Zur Verletzungsprophylaxe wurde die Intensität der Sporteinheit an die Gegebenheiten (längere Trainingspause der Teilnehmenden) angepasst.
  • Nach Abschluss der Trainingseinheit erfolgt die unmittelbare Abreise der Mitglieder.

 

Zusätzliche Maßnahmen im Wettkampfbetrieb

  • Wettkämpfe werden nur im Freien und kontaktlos ausgetragen.
  • Wettkämpfe werden nur in kontaktlosen Sportarten (z. B. Golf, Tennis, Rad) durchgeführt.
  • Pro Wettkampf werden maximal 20 Personen zugelassen.
  • Außerhalb des Wettkampfs, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen, besteht eine Maskenpflicht.

Wettkämpfe werden ausnahmslos ohne Zuschauer ausgetragen. 

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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14. Juni 2020

Das Vereinsheim bleibt geschlossen

In der Presse liest man immer wieder von Verstößen seitens Vereine, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet wurden. Die veröffentlichten Schriften waren nicht immer klar formuliert, so dass wir uns direkt an das Bayerische Ministerium gewandt haben. Wir konnten somit gezielt nachfragen und haben auch unmissverständliche Antworten erhalten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vereinsheim für Sportler tabu ist. Ansammlungen sind verboten, das heißt keine Besprechungen, Veranstaltungen oder sonstige Treffen. Die Kegelbahnen müssen geschlossen bleiben und das Tanzen ist ebenfalls untersagt. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldstrafen nicht unter 10.000 Euro.

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

 

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14. Juni 2020

Indoor-Sport ab Mitte Juli

Nach Auskunft der Stadt und des Landratsamtes werden die Sporthallen in Donauwörth voraussichtlich Mitte Juli 2020 für den Sport freigegeben.

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

 

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10. Juni 2020

Die Bayerische Infektionsschutzmaß-nahmenverordnung sieht nun auch die Öffnung der Sporthallen vor.

Wir haben von der Stadt die Auflage erhalten, sportartbezogene Konzepte vorzulegen. Ein entsprechendes Schreiben habe ich heute an alle Abteilungsleiter verteilt. Alle nutzungsinteressierten Abteilungen sollten mir umgehend ihre Konzepte zukommen lassen. Ich werde diese dann entsprechend in ein gemeinsames Dokument aufnehmen und der Stadt zur Genehmigung einreichen. Sobald ich die Nutzungsfreigabe und den Belegungsplan habe, werde ich euch informieren und die Freigabe erteilen und ihr könnt dann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Sportstätten nutzen.

Bitte haltet euch streng an die Vorgaben und startet erst, wenn ihr meine Freigabe habt. Wir sollten uns nichts zu Schulden kommen lassen, denn die Geldstrafen können empfindlich hoch ausfallen. Wir haben es zu einem Großen Teil selbst in der Hand, dass alle möglichst gesund durch diese Krise kommen und auch das Sporttreiben im VSC wieder möglich wird und bleibt.

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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01.06.2020

Wiederaufnahme des Sportbetriebes ab 08.062020

Im Rahmen der Pressekonferenz vom 26.05.2020 wurden weitere Lockerungen für den Sport ab 08.06.2020 angekündigt. Was das konkret für den VSC Donauwörth bedeutet ist derzeit noch in Klärung. 

Sobald ein Konzept vorliegt, was in den nächsten erfolgen soll, werde ich dieses umgehend bekannt geben. Bis dahin gelten weiterhin die bekannten Bestimmungen.

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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15.05.2020

Festlegungen für den Trainingsbetrieb für Abteilungen des VSC Donauwörths
ab 15.05.2020

 

Dieses Dokument ist im Wesentlichen eine Kopie des Konzeptes der Stadt Donauwörth, ergänzt mit VSC-spezifischen Punkten. Zur Umsetzung der Vorgaben aus § 9 Abs. 1 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten für die Benutzung der eigenen wie auch fremden Sportanlagen ab sofort bis auf Widerruf folgende Regelungen:

1. Zugelassene Sportarten

Aufgrund der staatlichen Beschränkungen dürfen Anlagen ausschließlich für den Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich genutzt werden.

Individualsportarten sind Sportarten, die überwiegend auf den Leistungen des Individuums basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind (z. B. Leichtathletik, Schwimmen, Golf, Tennis, Turnen, Sportschießen).

Mannschaftsbezogene Sportarten, die einen Körperkontakt nicht ausschließen lassen, wie Fußball, Volleyball, Basketball, Tanzen, Kegeln usw. können derzeit nicht ausgeführt werden. Die Nutzung des Saales der Stauferstuben und der Kegelbahnen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht erlaubt.

Möglich ist aber ein kontaktloses Training in Form von z. B. Taktik-, Technik- oder Konditionstraining o.ä., wenn dies im Freien und mit insgesamt höchstens 5 Personen stattfindet.

2. Nutzung

Die Nutzung der Trainingseinheiten ist ausschließlich für VSC-Mitglieder zulässig. Eine Nutzung durch weitere Vereine auf der gleichen Anlage ist nur mit einem deutlichen Abstand möglich. Im Fall einer Kontrolle muss jedoch klar ersichtlich sein, dass es sich um selbständig agierende Kleinstgruppen handelt und kein „gemeinsames Training“ ist.

3. Betreten der Einrichtungen

Gebäude dürfen nur kurzfristig zur Benutzung der WC-Anlagen (jeweils nur einzeln) oder zur Entnahme oder zum Zurückstellen dringend benötigter Sportgeräte betreten werden.

Ein weiterer Aufenthalt ist in den geschlossenen Räumen nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Gemeinschafts-, Umkleide- oder Duschräumen.

4. Zutrittsberechtigte

Berechtigt zum Betreten der Sportanlagen sind die trainierenden Sportler sowie deren Trainer/innen. Zuschauer dürfen das Stadion nicht betreten. Beim Eintritt ist darauf zu achten, dass keinerlei Warteschlangen gebildet werden.

 

5. Abstandsgebot, Anzahl der Sportler

Bei jeder Nutzung ist darauf zu achten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern eingehalten wird. Das Training darf nur einzeln oder in Kleingruppen von maximal 5 Personen abgehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass das Training körperlich kontaktfrei stattfindet. Im Stadion selbst dürfen sich maximal 25 Personen (Sportler, Trainer) gleichzeitig aufhalten, wobei auf entsprechende Sicherheitsabstände zwischen den Kleingruppen zu achten ist.

6. Hygienemaßnahmen, Schutz gefährdeter Personen

Gemeinsam genutzte Sportgeräte sind zwischen jeder Nutzung zu desinfizieren. Durch geeignete Maßnahmen ist durch jeden Nutzer sicherzustellen, dass durch die Aufnahme des Trainingsbetrieb keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen (mit einem besonders hohen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf) ausgehen kann.

7. Belegung

Damit keine Mehrfachbelegung erfolgt, wird für alle betroffenen Anlagen ein Belegungsplan erstellt, wie man das heute bereits für das Stauferpark Stadion kennt. Dieser ist für alle Nutzer verbindlich und wird allen Nutzern in aktueller Fassung übersandt.

8. Dokumentation

Jede Belegung ist schriftlich zu dokumentieren. Zu erfassen sind die jeweils anwesenden Sportler/innen und Trainer/innen mit Namen, Vornamen und Telefonnummer, so dass im Bedarfsfall eine Auflistung auch an die Gesundheitsbehörde weitergegeben werden kann. Die Liste ist durch den jeweiligen Schlüsselträger der Vereine zu pflegen und auf Verlangen vorzulegen.

9. Missachtung der Vorgaben

Die Polizei wird stichprobenartig die Einhaltung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung prüfen. Sollte es zu Beanstandungen und in weiterer Folge zu einer Strafzahlung kommen, so haftet ausschließlich der verantwortliche Trainer mit seinem Privatvermögen. Die Kosten werden auf keinem Fall von einem VSC-Konto gedeckt.

10. Geltungsdauer

Diese Festlegung tritt zum 15. Mai 2020 in Kraft. Sie wird mit einer entsprechenden Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angepasst oder aufgehoben. Diese Festlegungen werden den nutzenden VSC-Abteilungen gegen Unterschrift übergeben.

11. Wichtige Hinweise

Diese Festlegungen gehen per E-Mail an alle Abteilungsleiter des VSC Donauwörths. Des Weiteren wird der Text auf der VSC-Homepage veröffentlicht. Ohne dieses Dokument, unterschrieben vom 1. Vorsitzenden und dem Abteilungsleiter, ist ein Training nicht erlaubt!

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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12.05.2020

Mit Wirkung vom 13. Mai 2020 wird die Sperrung der städtischen Freiluft-Sportanlagen aufgehoben

Die Bayerische Staatsregierung hat aufgrund der positiven Entwicklung der Ansteckungsraten einige Lockerungen der bestehenden Beschränkungen eingeräumt. Dies betrifft auch den Bereich des Freizeit- und Breitensports.

Um den Vorgaben des Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gerecht zu werden, hat die Stadt Donauwörth unter folgenden Voraussetzungen die Sperrung der städtischen Freiluft-Sportanlagen aufgehoben:

  • Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich sowie Taktik-, Technik- oder Konditionstraining im Bereich der Mannschaftssportarten,
  • Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen,
  • Einhaltung der Abstandsregel von mind. 1,5 m zwischen zwei Personen,
  • Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen (incl. Trainer),
  • Gruppen dürfen nach Zusammenstellung nicht mehr gemischt werden,
  • Dokumentation jeder Trainingseinheit mit Namen, Tel.-Nummer, Datum und Uhrzeit ist verbindlich zu führen,
  • kontaktfreie Durchführung,
  • konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
  • keine Nutzung von Umkleidekabinen,
  • keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
  • Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
  • keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten (das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig),
  • keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  • keine Zuschauer

 

Für die Nutzung des Stauferpark Stadions wird ab sofort ein separater Belegungsplan erstellt. Konkrete Bedarfsanfragen bitte an mich richten. Ich werde mich daraufhin mit dem LRA auseinandersetzen und euch schriftlich die Freigabe erteilen. Ohne diese Freigabe ist kein Training zulässig. Die bisherigen Trainingszeiten verlieren ihre Gültigkeit.

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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11. Mai 2020

Liebe VSCler,

mir ist bewusst, dass ihr möglichst schnell wieder in den Trainingsbetrieb einsteigen wollt. Erste Lockerungen gelten ja bereits seit heute. Ich habe deshalb in der Stadt DON nachgefragt und erfahren, dass bis Ende dieser Woche ein Konzept veröffentlicht wird, in dem klar hervorgeht, wie wir uns in nächster Zeit bei der Ausübung eines Gemeinschaftssport verhalten müssen. Es werden auf jeden Fall die bekannten Hygiene-Maßnahmen zu erfüllen sein. Es gibt eine Begrenzung der Teilnehmeranzahl auf 5 Personen inkl. Trainer. Eine Dokumentation über jede Trainingseinheit mit Namen, Datum, Uhrzeit, usw. wird zur Pflichtübung werden. Alle städtischen Anlagen wie auch Kreisanlagen bleiben bis dahin geschlossen, also ist noch kein VSC-Sport und vor allem kein Indoor-Sport möglich. Sobald ich nähere Informationen habe, werde ich diese umgehend auf unserer Homepage posten.

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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Sport in Zeiten von Corona

Aktualisierung 08. Mai 2020

Liebe Sportfreunde,

nach wie vor ist unser öffentliches, privates und damit auch sportliches Leben eingeschränkt. Jetzt besteht aber zumindest die Hoffnung auf - zunächst vorsichtige - Änderungen. Der Bund will den Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport in Deutschland unter freiem Himmel unter Bedingungen wieder erlauben. Bayern geht sogar darüber hinaus. In einer Presseerklärung vom 05.05.2020 hat Bayerns Innenminister Joachim Herrmann herausgestellt, dass ab Montag, 11. Mai „kontaktfreie Sportarten wie zum Beispiel Tennis, Leichtathletik oder Golf wieder aufgenommen werden“ können. Allerdings sind Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten unbedingt einzuhalten. Weiter sei zu beachten, „dass weder Umkleidekabinen noch Nassbereiche genutzt werden. Auch Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume an den Sportstätten sollen bis auf weiteres geschlossen bleiben.“

Noch ist allerdings nicht abzusehen, wie eine Rückkehr zu einem normalen Spielbetrieb möglich sein wird. Gegenwärtig wird vieles diskutiert, aber noch ist es zu früh für derartige Entscheidungen. Wir warten also noch ab bis die Konzepte veröffentlicht werden. Neuerungen werde ich umgehend auf unserer Homepage mitteilen.

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

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19. April 2020

Liebe VSCler,

unser öffentliches, privates und damit auch sportliches Leben ist immer noch erheblich eingeschränkt. Ungewiss bleibt weiterhin, ab wann zumindest wieder teilweise sportliche Aktivitäten möglich sein werden. Der gesamte Sportbetrieb ist in weiten Teilen der Welt, vor allem aber in Europa und damit in Deutschland und Bayern eingestellt. Laut der letzten Regierungserklärung wurde die Ausgangsbeschränkung bis zum 03. Mai 2020 verlängert. Also ist bis dahin vorerst kein Sportbetrieb möglich.

 

Rüdiger Schwarz
1. Vorsitzender

 

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15. März 2020

 

 

 

 

Vielen Dank an unsere Sponsoren für die Unterstützung bei der Sanierung
der Kegelbahnen und des Spielplatzes

      


 

Spielplatz gemäß gesetzlicher Vorgaben fertiggestellt

      


 

      


 

Kegelbahnen nach der Renovierung

      


 

      


 

150-Jahr-Feier des VSC 1862 Donauwörth

Im Frühjahr 2012 feierte der VSC 1862 Donauwörth sein 150-jähriges Bestehen.
Bei einem Tag der offenen Türe haben sich alle Abteilungen präsentiert.

Wir wünschen viel Spass beim Anschauen der Bilder!

Die Vorstandschaft